Was ist die gesplittete Abwassergebühr?
Bisher ist in vielen Kommunen in Hessen noch die Abrechnung der Abwassergebühren nach dem so
genannten Frischwassermaßstab üblich. Dabei wird unterstellt, dass die Menge des Abwassers, das der Gebührenzahler der öffentlichen Abwasserbeseitigung zuführt, etwa der Menge entspricht, die er an Frischwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogen hat. In die Abwasserkanäle fließt jedoch nicht nur Wasser, das als Trinkwasser bezogen wurde, sondern auch Niederschlagswasser, das von Dächern und befestigten Flächen in das Kanalnetz gelangt. Die Kosten der Beseitigung dieses Wassers werden bei dem einheitlichen Frischwassermaßstab ebenfalls nach der bezogenen Frischwassermenge verteilt. Damit spielt es für die Höhe der bisherigen Abwassergebühren keine Rolle, wie viel Niederschlagswasser tatsächlich vom einzelnen Grundstück eingeleitet wird. Die gesplittete Abwassergebühr sorgt hier für eine wirklichkeitsnähere Kostenverteilung. Die Kosten der Schmutzwasserbeseitigung werden dabei wie bisher nach der Menge des bezogenen Frischwassers verteilt, die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung dagegen nach den versiegelten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlagen gelangt. Versiegelte Flächen sind dabei im Wesentlichen Dächer und befestigte Verkehrs- und Hofflächen. Die Gebühr je m³ Frischwasserbezug wird geringer. Sie wird ergänzt durch eine Gebühr je m² befestigter Fläche, von der Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt. Durch die Aufteilung des Gebührenmaßstabs werden keine neuen Gebühren eingeführt. Die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers waren auch bisher schon in die Gebührensätze eingerechnet.

Warum wird die gesplittete Abwassergebühr eingeführt?
Mit Urteil vom 02.09.2009 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (HessVGH) den sogenannten Frischwassermaßstab in der Regel als „Einheitsgebühr“ für unzulässig erklärt. Daher haben die städtischen Gremien entschieden, die Erhebung der Abwassergebühren auf den gesplitteten Maßstab umzustellen.
Relevante befestigte Flächen
Für die Gebührenberechnung werden nur die Flächen herangezogen, über die Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen fließt. Flächen, die nicht an das öffentliche Abwassersystem angeschlossen sind, weil das dort anfallende Niederschlagswasser regelgerecht auf dem Grundstück versickert oder in zulässiger Weise in ein Gewässer eingeleitet wird, werden nicht berücksichtigt. Auch alle unbefestigten Flächen und Grünflächen bleiben außer Ansatz.
Befestigte Flächen mit Belägen, durch die das anfallende Niederschlagswasser teilweise versickern kann, werden mit einem Faktor multipliziert, um damit den geringeren Niederschlagswasseranfall
von diesen Flächen zu berücksichtigen. Für die Satzung der Stadt Grünberg sind hierzu folgende Faktoren vorgesehen:
| 1. | Dachflächen | |
| 1.1 | Flachdächer, geneigte Dächer | 1,00 |
| 1.2 | Kiesdächer | 0,50 |
| 1.3 | Gründächer ( begrünte Dachflächen) | 0,30 |
| 2. | Befestigte Grundstücksflächen | |
| 2.1 | Beton-, Schwarzdecken (Asphalt, Teer o.Ä.), Pflaster mit Fugenverguss, sonstige wasserundurchlässige Flächen mit Fugenverdichtung | 1,00 |
| 2.2 | Pflaster ( z.B. auch Rasen- oder Splittfugenpflaster), Platten- jeweils ohne Fugenverguss | 0,70 |
| 2.3 | Wassergebundene Decken (aus Kies, Splitt, Schotter o.ä.), Porenpflaster oder ähnliche wasserdurchlässige Pflaster | 0,40 |
| 2.4 | Rasengittersteine | 0,20 |
| 2.5 | Unbefestigte Flächen | 0,00 |
Zisternen und ähnliche Behältnisse
Wenn das von befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 m³ gesammelt und auf dem Grundstück verwendet wird, gelten besondere Regelungen: Soweit es von der Zisterne keinen direkten oder mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage gibt, bleibt die in die Zisterne einleitende Fläche völlig außer Ansatz. Soweit es von der Zisterne einen Anschluss an die Abwasseranlagen gibt, werden:
- bei Verwendung im Haushalt (Toilette, Waschmaschine usw.) pro m³ Zisternenvolumen 20m² der befestigten Fläche abgezogen. (Zisternenwasser, welches als häusliches Abwasser der Kanalisation zugeführt wird, ist mit dem Schmutzwassergebührenanteil gebührenpflichtig.),
bei zusätzlicher Nutzung von Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung reduziert sich die so ermittelte Fläche nochmal um 10%. - bei Verwendung des Niederschlagswassers zur alleinigen Gartenbewässerung pro m³ Zisternenvolumen 10m² befestigter Fläche weniger berücksichtigt.
